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   FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21   

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FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21 (https://dejure.org/2022,39774)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07.12.2022 - 2 K 211/21 (https://dejure.org/2022,39774)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - 2 K 211/21 (https://dejure.org/2022,39774)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 80 Abs 7 S 1 AO vom 18.07.2016, § 125 AO, § 3a Abs 1 S 5 StBerG, § 3a Abs 2 StBerG, § 4 StBerG
    Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter - Fehlende Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland - Vereinbarkeit der Regelungen des StBerG mit dem Unionsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Befugnis einer Person zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen; Bescheid über die Zurückweisung als Vertreter und Bevollmächtigter

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Person; Vereinbarkeit des § 3a StBerG mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DStR 2023, 854
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
    Der Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen sei weit auszulegen und erfasse auch die Mitwirkung bei der Anfertigung und Abgabe von Steuererklärungen (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2017, 797; vom 7. Juni 2017 II R 22/15, BStBl II 2017, 973).

    Der BFH habe sich schließlich mit Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797) den im EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) genannten Grundsätzen vollumfänglich angeschlossen.

    Das auf die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids gerichtete Klagebegehen ergibt sich aus der Auslegung des Klageantrags, da sowohl der Hauptantrag der Feststellung der Nichtigkeit als auch der Hilfsantrag im Ergebnis auf die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 25. Mai 2022 gerichtet sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 15 f.; FG Köln, Urteil vom 12. Februar 2020 7 K 2827/13, EFG 2021, 15 Rz. 41).

    Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten wiederholt als Vertreterin der H Ltd. im Besteuerungsverfahren aufgetreten, indem sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der H Ltd. übersandt sowie für diese beim Beklagten die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärung für 2018 und die Umsatzsteuer-Voranmeldung für I/2021 eingereicht hat, an deren Erstellung sie ausweislich der Eintragung ihrer Steuernummer in der Kennziffer 202 mitgewirkt hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 19, m.w.N.).

    § 2 Satz 1 StBerG gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die - wie die Klägerin - ihren satzungsmäßigen Sitz im Ausland haben (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 28).

    aa) Soweit die Klägerin die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen von einer Niederlassung im Inland aus erbracht hat, fällt sie in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 38; vom 28. Februar 2018 II R 3/16, BFH/NV 2018, 990 Rz. 30, jeweils m.w.N. der EuGH-Rechtsprechung).

    Nach Art. 49 Abs. 2 AEUV unterliegt die Klägerin bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die von einer Niederlassung im Inland aus erfolgt, den inländischen Vorschriften des StBerG über die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 39; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 31).

    bb) Soweit die Klägerin die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht von einer Niederlassung im Inland aus erbracht hat, fällt sie in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 38; vom 28. Februar 2018 II R 3/16, BFH/NV 2018, 990 Rz. 30, jeweils m.w.N. der EuGH-Rechtsprechung).

    Denn mit dem Erfordernis der jährlichen Meldung und den inhaltlichen Vorgaben des § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG hat der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26; vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 31).

    Die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG gelten nach Art. 5 Abs. 2 RL 2005/36/EG nur für die Erbringung von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland, nicht aber für entsprechende Dienstleistungen der Klägerin, die vom Staat der Niederlassung aus erbracht werden (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 34 f.; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 54).

    Denn auch für diesen Fall sind die in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Voraussetzungen als sachgerechte Anforderungen für die Erbringung der grenzüberschreitenden Beratungsleistungen durch die Klägerin heranzuziehen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 58).

    Dies gilt neben dem Nachweis der Berufsqualifikation auch für die Information über Einzelheiten zur Berufshaftpflichtversicherung oder über einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 62).

    (5) Die von der Klägerin vorgetragenen Einwendungen gegen die Ausführungen des BFH im Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797) zur Vereinbarkeit der Anforderungen der Berufshaftpflichtversicherung und der Berufsqualifikation mit dem Unionsrecht greifen im Ergebnis nicht durch.

  • EuGH, 17.12.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
    Der EuGH habe mit Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2016, 290) die Unvereinbarkeit des § 3a StBerG mit der Dienstleistungsfreiheit festgestellt.

    Die EU-Kommission habe die Erkenntnisse des Generalanwalts im Verfahren C-342/14 zum Anlass für das Vertragsverletzungsverfahren 2018/2171 genommen.

    Steht Art. 56 AEUV der Beschränkung der Dienstleistungserbringung durch Dienstleister auf dem Gebiet der im StBerG geregelten Berufsausübung, die ihre Dienstleistung von ihrer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aus gegenüber in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmern erbringen, nach dem Recht ihres Niederlassungsstaates, wie mit der Einfügung des § 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG ("Die vorübergehende und gelegentliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen kann vom Staate der Niederlassung aus erfolgen.") mit Wirkung vom 23. April 2016 mit der Auslegung, dass die Neufassung des § 3a Abs. 1 Satz 2 StBerG auch auf die Dienstleistungen anwendbar ist, die entsprechende Dienstleister von ihrer Niederlassung aus ohne physischen Grenzübertritt erbringen, entsprechend dem EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 entgegen, das zu § 3a StBerG in der bis zum 22. April 2016 geltenden Fassung ergangen ist?.

    Das von der Klägerin angeführte EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) stehe der Zurückweisung gemäß § 80 Abs. 7 AO nicht entgegen, da die Klägerin nicht unter die vom EuGH entschiedene Fallkonstellation falle.

    Der BFH habe sich schließlich mit Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 (BStBl II 2017, 797) den im EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) genannten Grundsätzen vollumfänglich angeschlossen.

    Der Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit ist nicht nur in den Fällen eröffnet, in denen die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ohne feste Niederlassung im Inland erbracht wird, sondern auch dann, wenn die geschäftsmäßige Hilfeleistung von der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat aus als Dienstleistung mit grenzüberschreitendem Charakter erbracht wird (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 41).

    (3) Soweit die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen von ihrer Niederlassung in den Niederlanden aus an im Inland ansässige Steuerpflichtige erbracht hat, führen das in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelte Erfordernis der jährlichen Meldung und die mit dieser Meldung verbundene Einreichung von Unterlagen (§ 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG) zu einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs, da diese Anforderungen geeignet sind, die Erbringung entsprechender Dienstleistungen durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft, die dort vergleichbare Dienstleistungen erbringt, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 48).

    Die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG gelten nach Art. 5 Abs. 2 RL 2005/36/EG nur für die Erbringung von geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland, nicht aber für entsprechende Dienstleistungen der Klägerin, die vom Staat der Niederlassung aus erbracht werden (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 34 f.; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 54).

    Die Meldepflicht geht dabei nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Schutzzwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290 Rz. 56).

    Die EU-Kommission übernimmt damit die in Tz. 75 bis 79 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 1. Oktober 2015 in der Rechtssache C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" enthaltene Begründung, mit welcher der Generalanwalt die Rechtfertigung der durch die Regelungen des StBerG ausgelösten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit abgelehnt hat.

    Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft" (HFR 2016, 290) dieser Auffassung des Generalanwalts im Rahmen der Beurteilung der Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit jedoch nicht angeschlossen, sondern in Rz. 56 des Urteils eine solche Rechtfertigung für den Fall der Ausdehnung der in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Meldepflicht auf die ohne physischen Grenzübertritt des Dienstleistenden erbrachte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen vielmehr ausdrücklich für verhältnismäßig erklärt.

    Im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation bei einjähriger Berufstätigkeit beruht die Auffassung des BFH, dass die Berufserfahrung aus einer in Deutschland ausgeübten steuerberatenden Tätigkeit nicht ausreichend ist, darauf, dass es für die Anwendung der Dienstleistungsfreiheit nach der Rechtsprechung des EuGH auf die Anerkennung und die angemessene Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikation ankommt (EuGH-Urteil vom 17. Dezember 2015 C-342/14 "X-Steuerberatungsgesellschaft", HFR 2016, 290, Rz. 54).

  • BFH, 21.07.2011 - II R 6/10

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
    Das Erfordernis der Berufshaftpflichtversicherung gilt aufgrund des damit verbundenen Zwecks des Schutzes der Verbraucher als Empfänger der betreffenden Dienstleistung gleichermaßen für inländische und ausländische Steuerberatungsgesellschaften und führt nicht zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da es aufgrund des Schutzzwecks aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13 zur Dienstleistungsfreiheit).

    Denn mit dem Erfordernis der jährlichen Meldung und den inhaltlichen Vorgaben des § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 bis 8 StBerG hat der Gesetzgeber die Regelungen des Art. 7 Abs. 1 und 2 Buchst. b bis d RL 2005/36/EG in nationales Recht umgesetzt (vgl. BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26; vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 31).

    Im Hinblick auf die in § 3a Abs. 2 Satz 3 StBerG geregelten Anforderungen an die Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen im Inland durch eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft liegt damit eine abgeschlossene sekundärrechtliche Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor, durch die ein Verstoß gegen die primärrechtliche Dienstleistungsfreiheit ausgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906 Rz. 26, m.w.N.).

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist damit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", DStR 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13).

  • BFH, 18.01.2017 - II R 3/14

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
    Für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung kommt es darauf an, ob dem Bevollmächtigten bei Erlass des Zurückweisungsbescheids die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gefehlt hat (BFH-Urteile vom 18. Januar 2017 II R 3/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2017, 619 Rz. 14; vom 28. Februar 2018 II R 3/16, BFH/NV 2018, 990).

    Nach Art. 49 Abs. 2 AEUV unterliegt die Klägerin bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, die von einer Niederlassung im Inland aus erfolgt, den inländischen Vorschriften des StBerG über die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 39; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 31).

    Das Erfordernis der Berufshaftpflichtversicherung gilt aufgrund des damit verbundenen Zwecks des Schutzes der Verbraucher als Empfänger der betreffenden Dienstleistung gleichermaßen für inländische und ausländische Steuerberatungsgesellschaften und führt nicht zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da es aufgrund des Schutzzwecks aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13 zur Dienstleistungsfreiheit).

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist damit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", DStR 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13).

  • BFH, 28.02.2018 - II R 3/16

    Zurückweisung eines Bevollmächtigten

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
    Für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung kommt es darauf an, ob dem Bevollmächtigten bei Erlass des Zurückweisungsbescheids die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gefehlt hat (BFH-Urteile vom 18. Januar 2017 II R 3/14, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2017, 619 Rz. 14; vom 28. Februar 2018 II R 3/16, BFH/NV 2018, 990).

    aa) Soweit die Klägerin die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen von einer Niederlassung im Inland aus erbracht hat, fällt sie in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 38; vom 28. Februar 2018 II R 3/16, BFH/NV 2018, 990 Rz. 30, jeweils m.w.N. der EuGH-Rechtsprechung).

    bb) Soweit die Klägerin die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht von einer Niederlassung im Inland aus erbracht hat, fällt sie in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 38; vom 28. Februar 2018 II R 3/16, BFH/NV 2018, 990 Rz. 30, jeweils m.w.N. der EuGH-Rechtsprechung).

  • FG Niedersachsen, 14.09.2017 - 6 K 438/16

    Zurückweisung als Bevollmächtigte (Consultingwerk Ltd.) - (zweiter Rechtsgang)

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
    Nach Zurückverweisung durch den BFH habe das Niedersächsische FG die Klage mit Urteil vom 14. September 2017 6 K 438/16 (juris) rechtskräftig abgewiesen.

    Die von der Klägerin vorgetragene Erbringung von Steuerberatungsleistungen von der Niederlassung in den Niederlanden aus war daher aufgrund der Bezugnahme auf § 3a StBerG nicht vom Versicherungsschutz umfasst (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. September 2017 6 K 438/16, juris Rz. 58; FG Köln, Urteil vom 22. November 2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480, juris Rz. 63).

  • EuGH, 11.06.2009 - C-564/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG -

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
    Das Erfordernis der Berufshaftpflichtversicherung gilt aufgrund des damit verbundenen Zwecks des Schutzes der Verbraucher als Empfänger der betreffenden Dienstleistung gleichermaßen für inländische und ausländische Steuerberatungsgesellschaften und führt nicht zu einer Verletzung der Niederlassungsfreiheit, da es aufgrund des Schutzzwecks aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", Deutsches Steuerrecht -DStR- 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13 zur Dienstleistungsfreiheit).

    Die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist damit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geht nicht über das hinaus, was zur Verwirklichung dieses Zwecks erforderlich ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 2009 C-564/07 "Kommission/Österreich", DStR 2009, 2340 Rz. 32 und 39; BFH-Urteile vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BStBl II 2011, 906; vom 18. Januar 2017 II R 3/14, BFH/NV 2017, 619 Rz. 13).

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1099/06

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
    Dies habe bereits das FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 8. Mai 2006 5 K 1099/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 1286) festgestellt.

    Es kann vorliegend dahinstehen, ob diese Voraussetzung, die von der Klägerin nicht erfüllt wird, zu einer unzulässigen Beschränkung der Niederlassungsfreiheit von Vereinigungen mit satzungsmäßigem Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat führt (ablehnend FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Mai 2006 5 K 1099/06, EFG 2006, 1286, juris Rz. 18).

  • FG Köln, 12.02.2020 - 7 K 2827/13

    Zurückweisung als Bevollmächtigter wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
    Das auf die Aufhebung des angefochtenen Zurückweisungsbescheids gerichtete Klagebegehen ergibt sich aus der Auslegung des Klageantrags, da sowohl der Hauptantrag der Feststellung der Nichtigkeit als auch der Hilfsantrag im Ergebnis auf die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides vom 25. Mai 2022 gerichtet sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 Rz. 15 f.; FG Köln, Urteil vom 12. Februar 2020 7 K 2827/13, EFG 2021, 15 Rz. 41).

    Ein möglicher Verstoß der Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass der auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 1 AO ergangene Zurückweisungsbescheid einen schwerwiegenden Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 AO enthält (BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, BStBl II 2011, 151 Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch FG Köln, Urteile vom 22. November 2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480, juris Rz. 66; vom 12. Februar 2020 7 K 2827/13, EFG 2021, 15, juris Rz. 79).

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 2652/17

    Rechtsstreit über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines

    Auszug aus FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21
    Ein möglicher Verstoß der Regelungen des StBerG über die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen gegen das Unionsrecht führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dazu, dass der auf der Grundlage des § 80 Abs. 7 Satz 1 AO ergangene Zurückweisungsbescheid einen schwerwiegenden Fehler i.S. des § 125 Abs. 1 AO enthält (BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, BStBl II 2011, 151 Rz. 21, m.w.N.; vgl. auch FG Köln, Urteile vom 22. November 2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480, juris Rz. 66; vom 12. Februar 2020 7 K 2827/13, EFG 2021, 15, juris Rz. 79).

    Die von der Klägerin vorgetragene Erbringung von Steuerberatungsleistungen von der Niederlassung in den Niederlanden aus war daher aufgrund der Bezugnahme auf § 3a StBerG nicht vom Versicherungsschutz umfasst (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. September 2017 6 K 438/16, juris Rz. 58; FG Köln, Urteil vom 22. November 2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480, juris Rz. 63).

  • BFH, 16.09.2010 - V R 57/09

    Keine Durchbrechung der Bestandskraft bei nachträglich erkanntem Verstoß gegen

  • BFH, 20.02.1990 - IX R 83/88

    Kein berechtigtes Interesse an Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit

  • BFH, 11.04.1991 - V R 86/85

    - Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO) nur bei schlüssig geltend

  • FG Rheinland-Pfalz, 08.05.2006 - 5 K 1095/06

    Zurückweisung von Bevollmächtigten mit Befugnis zur geschäftsmäßigen

  • FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
  • FG Köln, 26.11.2015 - 12 K 3926/12

    Abgabenordnung: Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen

  • BFH, 07.06.2017 - II R 22/15

    Buchhalter nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt

  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

  • BVerfG, 02.12.2014 - 2 BvR 655/14

    Vereinbarkeit des Abschlusses von Versicherungsverträgen nach dem sog.

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1203/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat den Antrag der Klägerin in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 28.02.2023 (Az. VII B 24/22 n.v.) dahingehend verstanden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO erhoben hat (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.a; a.A. wohl BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., NZB VII B 14/23).

    Die Nichtigkeit des Zurückweisungsbescheids kann im Streitfall im Rahmen der zeitgleich erhobenen Anfechtungsklage vollumfänglich geltend gemacht werden (vgl. Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.b. m.w.N.; Urteil des FG Köln vom 26.11.2015 12 K 3926/12, juris unter 1.; von Beckerath in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 174. EGL 4/23; § 41 FGO Rn. 80; s. auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

    Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 FGO hinsichtlich des Verhältnisses von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

  • FG Köln, 25.05.2023 - 7 K 1828/21

    Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung: Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO -

    Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat den Antrag der Klägerin in seinem Beschluss über die Nichtzulassung der Revision vom 28.02.2023 (Az. VII B 25/22 n.v.) dahingehend verstanden, dass die Klägerin neben der Anfechtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO zugleich eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 41 Abs. 1 FGO erhoben hat (vgl. auch Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.a.; a.A. wohl BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., NZB VII B 14/23).

    Die Nichtigkeit des Zurückweisungsbescheids kann im Streitfall im Rahmen der zeitgleich erhobenen Anfechtungsklage vollumfänglich geltend gemacht werden (vgl. Urteil des FG Köln vom 22.11.2018 4 K 2652/17, EFG 2019, 480 unter 1.b. m.w.N.; Urteil des FG Köln vom 26.11.2015 12 K 3926/12, juris unter 1.; von Beckerath in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 174. EGL 4/23; § 41 FGO Rn. 80; s. auch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

    Die Revision wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen (vgl. BFH-Urteil vom 19.10.2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797 unter 2. und Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 07.12.2022 2 K 211/21, DStR 2023, 854 unter I., nrk VII B 14/23).

  • FG Thüringen, 02.11.2021 - 2 V 361/21
    Wegen des mit dem Inkrafttreten des § 6a Abs. 2 GSA Fleisch ab dem 01.04.2021 geltenden Verbots von Leiharbeit in der Fleischwirtschaft erhob die Ast. am 06.04.2021 Feststellungsklage beim Thüringer Finanzgericht ( 2 K 211/21).

    Insbesondere ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht wegen Unzulässigkeit der vorbeugenden Feststellungsklage in der Hauptsache (2 K 211/21) ausgeschlossen.

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